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Home Warum ist Ihrer Meinung nach Wandgestaltung unverzichtbar? Bernd Bachmayr: Die Gemütlichkeit eines Raumes, das Schaffen einer Wohlfühlatmosphäre, sollte immer die ganzheitliche Betrachtung eines Raumes, einer Wohnung oder eines Objektes einschließen. Hierbei ist primär die Wand eine Möglichkeit, Behaglichkeit zu schaffen. Dekorative, aber auch funktionale Wandgestaltungen geben dem Raum Charakter und bieten zudem Fläche, um einfache Lösungen in akustischer oder thermischer Hinsicht zu schaffen. Johann Gondosch: Gewöhnliche weiße Wände laden ein, sie zu gestalten und mit unterschiedlichsten Materialien in Szene zu setzen. Von der dezenten Struktur an der Wand bis hin zu einem funktionalen Hingucker, der die Raumakustik nachweislich optimiert. Speziell unser Moos verkörpert hervorragend ein unkompliziertes Stück Natur im Innenraum. Eine Mooswand hört sich für viele von uns nach reichlich Arbeit in der Erhaltung an, stimmt das? Patrik Steinberger: Eine Pflanze wird mit viel Pflege verbunden, doch das ist in diesem Fall anders. Das Moos ist mumifiziert. Es wird speziell konserviert, behält dabei jedoch seine unverkennbare Optik sowie Haptik. Es darf nicht gegossen werden und benötigt auch, im Gegensatz zu anderen Pflanzen, kein Tageslicht. Mooswände bewirken wie bereits angesprochen neben der Steigerung des Wohlfühlfaktors auch eine Verbesserung der Raumakustik durch die offenporige Pflanzenstruktur und wirken ähnlich wie Schallabsorber, denn sie reduzieren Lärm und Hall in geschlossenen Räumen. Was ist Ihr wichtigster Tipp für all jene, die auf den Geschmack einer Wandgestaltung gekommen sind? Johann Gondosch: Bei unseren Wandgestaltungen leben wir von Wandwerk das Motto „Alles außer gewöhnlich“, denn weiße Wände sind wie unbemalte Leinwände ohne Leben. Sie warten darauf, stimmungsvoll, zum Verwendungszweck passend und vor allem individuell auf verschiedene Geschmäcke zugeschnitten veredelt zu werden. Bernd Bachmayr: Abschließend lege ich allen mit dem Wunsch nach Veränderung ans Herz, sich bei der Verwirklichung der eigenen Vorstellungen einen Profi ins Boot zu holen. Es gibt keine zweite Chance für den guten ersten Eindruck, nur hochwertige Produkte mit professioneller Verarbeitung. v Wenn einfach alles passen muss... MANGONI IMMOBILIEN Eine Marke der CC-H GmbH Linz | Schlierbach | Wels office@mangoni.at www.mangoni.at 4040 Linz Hauptstraße 4 | Tel. 0732 732 032 4553 Schlierbach In der Haselböckau 4 | Tel. 07582 815 40 21 4600 Wels Stadtplatz 56 | Tel. 07242 252 555 Penthouse in Gmunden: ein mondänes Retreat am See! Gmunden: Wfl. ca. 147 m², Dachterr. ca. 33 m², HWB 61, € 1.650.000 • ID 3803/117 Land & Gut: Alleinlage für Menschen & Pferde mit Anspruch. Kirchdorf: GST. ca. 168.990 m², WNfl. ca. 3.904 m², 3 SZ, 4 Bäder, 6 WC, HWB i. 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Wels Land: GST. ca. 1.690 m², WNfl. ca. 225 m², 4 SZ, 2 Bäder, 3 WC, HWB 43, ID 3803/102 Die häufigste Fragestellung zu Beginn: Eine Ausmalverpflichtung in einem Mietvertrag ist in aller Regel rechtswidrig und ungültig. Ausmalen oder Korrekturen an Wänden muss der Mieter nur dann vornehmen, wenn die Beanspruchung der Wände über die normale Abnützung hinausgegangen ist, z. B. eine nicht herkömmliche Farbe wie etwa Schwarz verwendet wurde. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine vertragliche Ausmal-Klausel individuell vereinbart wurde/wird und von beiden Vertragsteilen gewünscht war/ist. Das kommt in der Praxis aber kaum vor. Bei baulichen Veränderungen des Mietgegenstandes ist zwischen unwesentlichen undwesentlichen Veränderungen zu unterscheiden. Die beabsichtigte Veränderung ist im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes dem Vermieter schriftlich anzuzeigen und die Zustimmung – für den Fall, dass der Vermieter nicht binnen zweierMonate antwortet – gilt als erteilt. Es gibt einige aufgezählteBereiche, bei denen der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern darf, beispielsweise bei einer Veränderung, die nach dem jeweiligen und aktuellenStandder Technik erfolgt. Dennoch ist in Fällen baulicher Veränderungen immer dringend anzuraten, sich mit dem Vermieter (schriftlich) ins Einvernehmen zu setzen. Dies schon aus „Sicherheitsgründen“, um nicht nach Beendigung des Mietverhältnisses über Rückbaumaßnahmen, Kautionseinbehalte etc. diskutieren zumüssen. Zum Thema: Um das Thema „Veränderungen eines Mietgegenstands“, vor allem Ausmalverpflichtungen in Verträgen, ranken sich zahlreiche Gerüchte. Dazu möchte ich heute einige Fakten aus rechtlicher Sicht aufzeigen. Gernot Sattlegger (39) ist promovierter Rechtsanwalt und Partner der in Linz und Wien tätigen Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner. N A C H G E F R A G T Gernot Sattlegger § Mietrecht – Ausmalverpflichtung und Co. FOTOS: ANWALTSSOCIETÄT, SATTLEGGER, DORINGER, STEINER+PARTNER, NATEE MEEPIAN/ISTOCK/GETTY IMAGES PLUS 164 moments 10/2022

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